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Satzung des Tennisvereins 77 e.V. 59569 Ense-Bremen

§ 1 Name, Sitz, Rechnungsjahr

Der Verein führt den Namen Tennisverein 77 e.V.
Er hat seinen Sitz in Ense-Bremen und ist in dem Vereinsregister eingetragen.
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung des Tennis-Sports und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.
Er erstrebt keinen Gewinn.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Aufnahme

Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Aufnahmeanträgen von
Schülern und Jugendlichen ist das Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung und der Übersendung der Satzung durch den Vorstand. Jedes neu aufgenommene Mitglied unterwirft sich den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 - 79 BGB.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein unterscheidet folgende Mitglieder:

a) aktive Mitglieder, die vom vollendeten 18. Lebensjahres an aktives und passives Wahlrecht besitzen.

b) passive Mitglieder, die vom vollendeten 18. Lebensjahr an das aktive Wahlrecht besitzen. Sie dürfen nicht am sportlichen Spielbetrieb teilnehmen, genießen jedoch alle Rechte, die sich aus der Satzung ergeben. Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die kein aktives und passives Wahlrecht besitzen.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres möglich. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach Anhören des betroffenen Mitgliedes im Ausschlußverfahren.

§ 5 Vereinsbeitrag

Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Eintrittsgeld erhoben. Alle Mitglieder sind verpflichtet, laufende Beträge zu leisten. Über die Höhe der Eintrittsgelder und der Beiträge entscheidet der Vorstand in einer Beitragsordnung, die mindestens einen Monat vor der jeweiligen Hauptversammlung neu festgesetzt sein muß, wenn eine Änderung erfolgen soll.
Das Eintrittsgeld ist innerhalb eines Monates nach Eintritt zu leisten. Die Beiträge sind vierteljährlich im voraus zu Beginn eines Kalendervierteljahres zu entrichten. Vom Vorstand können andere Zahlungstermine, Stundungen, Ermäßigungen und Erlasse gewährt werden.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 1. Geschäftsführer, 2. Geschäftsführer, Sportwart) ferner aus dem erweiterten Vorstand mit vier Beisitzern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der 1. und 2. Geschäftsführer. Vertretungsmacht haben der 1. und 2. Vorsitzende jeweils mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Die Hälfte des Vorstandes wird 2-jährig durch die Mitgliederversammlung gewählt. Nach dem Gründungsjahr scheidet der 1. Vorsitzende, der 2. Geschäftsführer und 2 Beisitzer aus. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die des 2. Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist in Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig.

§ 7 Mitgliederversammlung

Der 1. Vorsitzende beruft alljährlich, innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres die ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher eingeladen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich und beinhaltet die Tagesordnung.
Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht
b) Bericht des Kassenprüfers
c) Genehmigung des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
d) notwendige Wahl der Vereinsorgane
e) Genehmigung der Beitragsordnung

Auf Antrag ist die Tagesordnung im Laufe der Mitgliederversammlung zu ergänzen.
Der 1. Vorsitzende oder, wenn er verhindert ist, der 2. Vorsitzende leitet die Versammlung. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzusetzen, die vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Generalversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder mit einer Frist von 2 Wochen, im übrigen nach den Vorschriften der für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung geltenden Bestimmungen einberufen. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Versammlung. Der 1. Vorsitzende muß eine ordentliche Versammlung einberufen, wenn dies der Vorstand, oder ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt.

§ 8 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die verpflichtet sind, die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsführung und den Jahresabschluß des Vereins zu überprüfen. Sie berichten darüber der Mitgliederversammlung.

§ 9 Ausschüsse

Für bestimmte Aufgaben können der Vorstand und die Mitgliederversammlung Ausschüsse mit beratender Funktion berufen.

§ 10 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die beantragten Änderungen müssen den Mitgliedern in der Einladung zur betreffenden Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Eine Mitgliederversammlung, in der über eine Satzungsänderung abgestimmt werden soll, ist beschlußfähig wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Ense für sportliche Zwecke.

Ense-Bremen, im Januar 1978

 

   

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